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EnEV (Energieeinsparverordnung) | a-energen GmbH

Was ist die EnEV?

Zur Verbesserungen der Klima- und Umweltbelastungen durch den Gebäudebetrieb und dem damit verbundenen Energiebedarf gelten in Deutschland regulierende Verordnungen. Diese stehen in engem Bezug zu europäischen Rahmenrichtlinien, die grundsätzliche Ziele und Anforderungen definieren. Der energetische Standard von Immobilien soll schrittweise und trotzdem zügig verbessert werden. Dies gilt in erster Linie für den Neubau; es existieren allerdings auch zahlreiche Richtlinien für Maßnahmen bezüglich der Sanierung oder Erweiterung von Bestandsgebäuden. Damit Baumaßnahmen genehmigungsfähig werden, bedarf es der Einhaltung verschiedenster Anforderungen und Nachweise,die Teil des deutschen Bundesrechts sind. Der Gesetzgeber formuliert seine Anforderungen in zwei Gesetzestexten: der Energieeinsparverordnung („EnEV") und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz („EEWärmeG").

Die EnEV ist Teil des Allgemeinen Umweltrechts und dient der Einsparung von Energie und hier vor allem der nicht erneuerbaren Primärenergie in Gebäuden. Sie bezieht sich auf alle Immobilien, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden sowie deren Anlagen und Einrichtungen der Heiz-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung. Die Verordnung soll dazu beitragen, die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand bis zum Jahr 2050, zu erreichen. Sie stellt einen wesentlichen Baustein zur Erfüllung der „Richtlinie 2010/31/EU des europäischen Parlaments und Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden" (Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie) dar.

EnEV-Nachweis oder Energieausweis?

Oftmals wird die EnEV mit dem Energieausweis verwechselt. Die EnEV beinhaltet jedoch deutlich mehr Aspekte und Anforderungen als der reine E-Ausweis. Allerdings steht die Erstellung eines Energieausweises auch am Ende der sogenannten „EnEV-Nachweise", "Wärmeschutznachweise" oder "Energienachweise", aber eben nur als Teil des Nachweises zahlreicher weiterer Anforderungen.
In den einzelnen Bundesländern ist zwar dieselbe EnEV Fassung gültig, allerdings bestehen unterschiedliche Anforderungen daran, wer EnEV Nachweise führen darf, die sogenannten „Nachweisberechtigten für EnEV". Wir erfüllen für zahlreiche Bundesländer wie Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz etc. die Anforderungen an die Nachweisberechtigung.

Was wird durch die EnEV geregelt?

Die EnEV stellt Anforderungen an die für ein Gebäude benötigte Primärenergie, seine thermische Hülle, den Mindestwärmeschutz und den sommerlichen Wärmeschutz. Diese Anforderungen sind für Neubauten zwingende Bestandteile des EnEV-Nachweises, der oft bereits mit dem Bauantrag, rechtlich bindend aber spätestens mit der Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen ist.
Die EnEV differenziert dabei zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden. Wohngebäude sind laut Gesetzestext all jene, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, darunter auch Alten- und Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen. Nichtwohngebäude sind Gebäude, die nicht in erster Linie dem Wohnen dienen.

Welche EnEV-Version gilt für mein Bauvorhaben?

Am 01.05.2014 trat die Novellierung der Energieeinsparverordnung von 2009 in Kraft. In dieser war bereits eine Verschärfung zum 01.01.2016 festgelegt, die gegenwärtig gilt.
In der Praxis bedeutet die Einführung von Novellierung und Verschärfung folgendes: Wurde der Bauantrag eines Objektes bis zum 31.12.2015 gestellt, ist die Fassung der EnEV 2014 für den Nachweis heranzuziehen. Wurde der Bauantrag ab dem 01.01.2016 gestellt, gilt hingegen die verschärfte Fassung.

Was bedeutet die Verschärfung der EnEV zum 01.01.2016?

Die EnEV 2014 bringt für Besitzer von Immobilien und Bauherrn gegenüber der ursprünglichen Fassung zahlreiche Änderungen mit sich. In Hinblick auf die EnEV Nachweise ist insbesondere die seit dem 01.01.2016 geltende Reduktion des nachzuweisenden Primärenergiebedarfs um 25% gegenüber den zuvor geforderten Höchstgrenzen wichtig. Aus unserer Sicht hat dies einen maßgeblichen Einfluss auf die Gebäudetechnik, da sich allein durch passive Verbesserungen die Forderungen kaum einhalten lassen. Die Entwicklung eines wirtschaftlichen und gleichzeitig effektiven EnEV-Konzeptes ist unter diesen Voraussetzungen nicht einfach. Deshalb sollten möglichst früh im Planungsprozess Fachkundige wie wir herangezogen werden, die die nötigen Kenntnisse und damit strategischen Erfahrungen haben.
Darüber hinaus ergeben sich auch verschärfte Anforderungen an die energetische Qualität der Gebäudehülle. Die energetischen Außenbauteile eines Gebäudes müssen ab dem 01.01.2016 gegenüber dem alten Anforderungswert (bis zum 31.12.2015) um durchschnittlich ca. 20% besser sein.
Ein weiterer besonders relevanter Punkt ist die Verringerung des Primärenergiefaktors des Primärenergiebedarfs von Strom auf einen Wert von 1,8 gegenüber 2,4 nach dem alten Stand. Dadurch nimmt der Einfluss von Stromverbrauchern auf den Energienachweis ab, was unter anderem dazu führt, dass beispielsweise Wärmepumpen im EnEV Nachweis günstiger bewertet werden.

Was beinhaltet ein EnEV-Nachweis im Einzelnen?

Generell wird für Neubauten ein Gesamtnachweis erstellt und auf diese Weise die gesamte Immobilie energetisch bewertet. Bei Sanierungen bestehen Sonderregelungen, auf die hier im Einzelnen nicht eingegangen wird.
Unsere Arbeit für den EnEV-Nachweis oder Wärmeschutznachweis beginnt meist mit einem 3D-Modell, in welchem Basisflächen, Randbedingungen und vieles mehr definiert werden. Anhand dieses Modells wird die benötigte und gewünschte Anlagentechnik festgelegt. Bei Wohngebäuden umfasst dies die Heizwärme- und Warmwassererzeugung, die Lüftung und gegebenenfalls die Klimatisierung. Bei Nichtwohngebäude wird darüber hinaus auch die vorgesehene Beleuchtung berücksichtigt.

1) Anforderungen an den Primärenergiebedarf

Im nächsten Schritt werden im Modell alle Verluste der eingesetzten Technologien bewertet und zu deren Ausgleich der notwendige Endenergiebedarf berechnet. Die Endenergie ist jene Energie, die tatsächlich an der Übergabestelle des Gebäudes vom Energieversorger bereitgestellt wird. Darunter fallen Strom und Gas sowie alle anderen im Objekt benötigten Energieformen.
Der berechnete Endenergiebedarf wird mit dem Primärenergiefaktor - genauer gesagt mit dem nicht erneuerbaren Primärenergiefaktor - des eingesetzten Energieträgers verrechnet, der politisch festgelegt und für jeden Energieträger normativ verbindlich geregelt ist. Er bewertet den eingesetzten Energieträger unter dem ökologischen Aspekt und lässt somit fossile Energieträger stärker für den Nachweis negativ ins Gewicht fallen als erneuerbare.
Die Primärenergie beschreibt vereinfacht ausgedrückt die Energie, die in einem Energieträger zur Verfügung steht, noch bevor sie durch Förderung nutzbar gemacht wird. Man unterscheidet erneuerbare von fossiler (nicht erneuerbarer) Primärenergie. Regenerative Energieträger sind Sonne, Wind und Wasser. Zu den fossilen Energieträgern zählt man Gas, Erdöl und Kohle. Der erneuerbare Anteil des Energiebedarfs im Neubau ist für die EnEV nicht relevant, der fossile Anteil ist es. Somit ist die EnEV indirekt auch für die Bevorzugung erneuerbarer Energien.
Wird also ein Gebäude hauptsächlich mit Gas beheizt, muss die errechnete Endenergiemenge mit dem Primärenergiefaktor 1,1 multipliziert werden. Ist der Energieträger hingegen Holz, liegt der Primärenergiefaktor bei 0,2, handelt es sich um solare Energie sogar bei 0,0. Strom wird ab 2016 mit dem Faktor 1,8 berücksichtigt und fällt damit gegenüber dem alten Wert positiver aus. Grund hierfür ist der zunehmende Anteil erneuerbarer Energie, der ins Stromnetz eingespeist wird. In der Konsequenz werden strombetriebene Anlagen, wie zum Beispiel Wärmepumpen, aufgrund der gesetzlichen Regelung für den Verbraucher deutlich attraktiver.
Eine allgemeine Höchstgrenze für den Endenergiebedarf gibt es nicht. Der Grenzwert ergibt sich vielmehr durch das sogenannte Referenzgebäude. Es ist ein fiktives Abbild und in seiner Nutzung und Aufteilung sowie in einigen maßgeblichen Faktoren wie der Orientierung identisch mit dem geplanten Neubau. Bezüglich der Hülle und Technik setzt es jedoch festgelegte Standardwerte an, die von den tatsächlich geplanten Elementen abweichen können. Ziel in der energetischen Planung ist es, den Energiebedarf des Objektes insgesamt unter dem des Referenzgebäudes zu halten – im Idealfall zum Beispiel beim KfW-Effizienzhaus mit großer Differenz. Einzelbereiche können im Zuge der Aufsummierung schlechter ausfallen, müssen aber an anderer Stelle entsprechend kompensiert werden.
Am Ende steht immer die Erarbeitung eines Konzeptes, das den Nachweis der EnEV erfüllt und unter Berücksichtigung des finanziellen Einsatzes und der individuellen Bedürfnisse unseres Kunden am effizientesten ist.

2) Mindestwärmeschutz und Anforderungen an die Gebäudehülle

Die EnEV fordert die Begrenzung der Transmissionswärmeverluste durch die Gebäudehülle, d.h. aller Verluste durch Wärmeleitung. Der Wärmedurchgang durch Bauteile, die an Außenluft, Erdreich oder wesentlich kühlere Gebäudeteile grenzen, soll durch Dämmung der Begrenzungsflächen möglichst reduziert werden. Hierzu zählt auch der Einbau angemessen isolierter Fenster, deren Verglasung und Rahmen einen erhöhten Wärmedurchgangswiderstand aufweisen müssen.
Bei Wohngebäuden wird zur Bewertung der energetischen Qualität der Gebäudehülle der spezifische Transmissionswärmeverlust HT' begrenzt. Bei Nichtwohngebäuden gelten Anforderungen an den mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten. Der Wärmedurchgangskoeffizient („U-Wert") beschreibt hierbei den Kehrwert des gesamten Wärmedurchgangswiderstandes des begrenzenden Bauteils. Dieser Widerstand kann aus der Wärmeleitfähigkeit der Materialien mit den jeweilig ausgeführten Schichtdicken errechnet werden.
Die wärmeübertragenden Umfassungsflächen sollen zudem dauerhaft luftundurchlässig gemäß aktueller technischer Möglichkeiten ausgeführt werden, um Wärmeverluste durch unkontrolliertes Eindringen von Außenluft zu vermeiden. Wärmebrücken, also zu einer erhöhten Wärmeabfuhr führende baukonstruktive Schwachstellen, sollten darüber hinaus den Jahres-Heizwärmebedarf so wenig wie möglich beeinflussen und daher minimiert werden. Im Zweifelsfall wird ein Nachweis aller kritischen Stellen erbracht, der sogenannte Wärmebrückennachweis.
In jedem Fall müssen alle Bauteile des Gebäudes dem sogenannten Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 entsprechen. Dadurch soll vermieden werden, dass einzelne Bauteilflächen energetisch so schlecht ausgebildet werden, dass sogar mit Feuchtkondensation und Schimmel gerechnet werden muss. Bei den üblichen Neubauten mit ihren Bauteilaufbauten werden bei einer wärmebrückenarmen Konstruktion die Anforderungen des Wärmeschutzes meist deutlich übertroffen.

3) Sommerlicher Wärmeschutz

Neben dem winterlichen Wärmeschutz fordert die EnEV für den sommerlichen Wärmeschutzes die Einhaltung der DIN 4108-2: 2013-02. Ziel ist es, die Überhitzung von Innenräumen zu vermeiden, die Komfort, Gesundheit und Raumhygiene einschränken kann. Hierzu werden die Sonneneintragskehrwerte oder die Übertemperaturgradstunden herangezogen. Die Berechnung darf sich auf die Raumbereiche beschränken, die zu den höchsten Anforderungen führen würden. Werden Räume klimatisiert, müssen bauliche Sonnenschutzmaßnahmen so vorgesehen werden, dass die zur Kühlung erforderliche Energie auf dem notwendigen Minimum gehalten wird. Der sommerliche Wärmeschutznachweis ist daher vornehmlich mittels passiver Maßnahmen zu erfüllen. Wir setzen meistens Simulationsverfahren ein, um optimale Ergebnisse beim sommerlichen Wärmeschutz zu erreichen.

Was ist das EEWärmeG?

Das bundesweit gültige Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz trat am 01.01.2009 in Kraft und basiert auf einer Weiterentwicklung des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes in Baden-Württemberg. Die derzeit gültige Fassung des EEWärmeG wurde letztmalig zum 20.10.2015 geändert. Ziel ist die Schonung fossiler Ressourcen und die Weiterentwicklung jener Technologien, die die Nutzung regenerativer Energien fördern. Damit ist es ein essentieller Baustein des Klimaschutzes für eine nachhaltige Wärme- und Kälteversorgung.
Das EEWärmeG verpflichtet alle Eigentümer von neu zu errichtenden Gebäuden sowie bei der Sanierung von Gebäuden der öffentlichen Hand, die gekühlt und beheizt werden, den Energiebedarf zu einem Teil durch die Nutzung erneuerbarer Energie zu decken. Es fordert so die Bereitstellung von Wärme und Kälte aus nicht fossilen Energieträgern. Das Gesetz ist jedoch grundsätzlich technologieoffen und lässt zahlreiche Lösungen zu (z.B. auch die Unterschreitung der EnEV um 15%). Welche Form der Anteil erneuerbarer Energien hat, ist also der Entscheidung des Eigentümers überlassen.
EnEV und EEWärmeG stellen gemeinsam die energetischen Anforderungen an Gebäude
Wird ein Gebäude neu errichtet, müssen die sich aus EnEV und EEWärmeG ergebenden energetischen Anforderungen parallel erfüllt werden. Da dies mittlerweile zu einem sehr komplexer Aufgabenbereich geworden ist, der vor allem in Hinblick auf die technische Ausstattung des Gebäudes großen Einfluss hat, empfehlen wir Architekten und Bauherren eine enge Zusammenarbeit mit Fachplanern wie uns bereits in den frühen Planungsphasen. So können schon in der Entwurfsplanung essentielle Anforderungen berücksichtigt werden, die die Gestaltung, Konstruktion oder technische Ausstattung des Objektes erheblich beeinflussen. Schlussendlich entsteht so ein ganzheitliches und optimiertes Energiekonzept.

Erfahrungen mit neuer EnEV

Grundsätzlich wurden die Nachweise anspruchsvoller und ihr Gelingen wird zunehmend durch die eingesetzte Technik und weniger durch die thermische Hülle bestimmt. Dieser Umstand hat einen großen Einfluss auf das TGA-Konzept (Technische Gebäudeausrüstung). Als Wärme- und Kälteerzeuger müssen gezielt jene ausgesucht werden, die von Seiten der Primärenergie günstig sind. Hier sind Nachweise mit Nahwärmeversorgung aus Kraft-Wärme-Kopplung oder für elektrische Wärmepumpen meist problemlos möglich, mit Gasbrennwertkessel hingegen mittlerweile nahezu unmöglich. Dies stellt gerade für die EnEV Nachweise im Industrie- und Gewerbebau und für Büro- und Verwaltungsgebäude eine erhebliche Herausforderung dar. Aber die EnEV bietet auch zahlreiche Stellschrauben, die wir gut kennen, und die helfen, wenn es knapp wird einen EnEV-Nachweis womöglich doch noch zu führen.
Das Einbinden von verschiedenen Fachplanern ist somit unumgänglich. Vor allem bei großen Bauvorhaben werden häufig mehrere Alternativen entwickelt, diskutiert und bewertet, um technische und wirtschaftliche Machbarkeit zu prüfen und abzustimmen. Gerade die intensive Interaktion diverser Fachdisziplinen führt am Ende zur besten Lösung.

Unsere Leistungen für Sie

Ihnen ist das alles irgenwie zu kompliziert? Kein Problem, dafür sind wir da. Wir sind Fachplaner mit dem Schwerpunkt der Energieeffizienz und somit für die Beratung rund um energetische Konzeptionierung, Optimierung und Umsetzung der ideale Ansprechpartner. Haben Sie als Architekt, Eigentümer oder Bauherr Fragen zu unseren spezifischen Leistungen, können Sie unverbindlich mit uns in Kontakt treten und sich einen Überblick oder detaillierte Informationen einholen. Wir übernehmen für Sie die energetische Bewertung Ihres Objektes, erforderliche Nachweise und Optimierung nach EnEV, KfW- oder Passivhausstandard, Beratung, Detailplanung und weitere Berechnungen.
Durch computergestützte Modellberechnungen und Bilanzierungen sind wir in der Lage, Schwachstellen zu finden und sinnvolle Alternativen aufzuzeigen. Alle relevanten Parameter und Abhängigkeiten der komplexen EnEV-Forderungen sind uns bestens vertraut und können von uns in der Gesamtheit betrachtet und bewertet werden. So haben Sie die Möglichkeit, sich für Ihr Projekt einen zuverlässigen Sachkundigen an Ihre Seite zu holen, der sich um alle Aspekte der Energieeffizienz Ihrer Immobilie kümmert. Auch bezüglich der finanziellen Förderung verschiedener Energiestandards übernehmen wir eine beratende Position. Durch umfangreiches Fachwissen können wir angepasst und detailliert auf individuelle Wünsche eingehen. Die Erfüllung der rechtlichen Anforderungen ist uns genauso wichtig wie die Zufriedenheit unserer Kunden.

Bitte sprechen Sie uns einfach hier an.

a-energen, 12.07.2017